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Startseite > Themen > CITES > Arteninfos > Einfuhr von Holz geschützter Arten Einfuhr von Holz geschützter Arten Baum der Art Dalbergia nigra (Anhang I CITES/Anhang A VO(EG) 338/97), aufgenommen 2012 in Brasilien (Copyright BfN/Luciano M.Verdade)In der Holzartenliste finden Sie die geschützten Holzarten gemäß dem derzeit gültigen Recht.Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen der Fußnoten auf der letzten Seite der Holzarten-Liste, aus denen hervorgeht, welche Erzeugnisse der jeweiligen Art vom Schutzstatus erfasst werden.Für alle Arten, die den WA -Schutz I und den EU-Schutz A aufweisen, bestehen strikte Handelsverbote, die grundsätzlich eine kommerzielle Nutzung ausschließen.Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den Handel mit Musikinstrumenten aus Dalbergia nigra (Rio Palisander) hin.Diese Bestimmungen gelten auch für Instrumente, für deren Bau Teile anderer streng geschützter Arten des Anhangs A verwendet wurde, wie z.B. Elfenbein und Schildpatt.Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem WA -Schutz II und dem EU-Schutz B unterliegen, sind ein CITES-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Die Einfuhrgenehmigung beantragen Sie bitte mit dem Antragsformular Nr. 221 unter Vorlage einer Kopie des CITES-Ausfuhrdokumentes vor der beabsichtigten Einfuhr beim Bundesamt für Naturschutz.Einfuhrgenehmigungen können nur erteilt werden, wenn die Wissenschaftliche Behörde keine Bedenken dazu äußert und kein Importverbot für die entsprechende Art in die Europäische Union besteht.Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem WA -Schutz III und dem EU-Schutz C unterliegen, sind ein CITES-Ausfuhrdokument oder ein Ursprungszeugnis der WA -Vollzugsbehörde des Ausfuhrlandes sowie eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle (Formular Nr. 223, W.-Köhler-Verlag, Tel.: 069/97202597) erforderlich.Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Einfuhrzollstelle zu beantragen.Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem EU-Schutz D unterliegen, ist eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle (Formular Nr. 223, W.-Köhler-Verlag, Tel.: 069/97202597) erforderlich.

Exportdokumente des Ausfuhrlandes müssen für Anhang D Arten nicht vorgelegt werden, da der Schutzstatus D ausschließlich für die Europäische Union gilt.Der Handel mit Holz geschützter Arten innerhalb der Europäischen Union gehört zum Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden.
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CITESVertragsstaatenkonferenz Fragen und Antworten zur Umsetzung der Beschlüsse der 17.CITES-Vertragsstaatenkonferenz im Holzbereich Bitte beachten Sie, dass am 01.03.2013 die Holzhandelsverordnung der EU in Kraft getreten ist, nach der für alle Holzarten, unabhängig davon, ob sie geschützt sind oder nicht, besondere Sorgfaltspflichten beim ersten Inverkehrbringen in der Europäischen Union gelten.
alte möbel kaufen hollandAusführliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
möbel hesse badezimmerListe der geschützten Holzarten (Barrierefrei) gültig ab 02.01.2017 (CITES) und 04.02.2017 (EU) List of the protected timber species-English version (barrier-free), in force since 02.01.2017 (CITES) 04.02.2017 (EU) Aktuelle Einfuhrverbote von Holzarten (Barrierefrei) Handel mit Musikinstrumenten aus Rio-Palisander (Barrierefrei) Deutsche Fassung English version Handel mit Holz Anhang B innerhalb der EU (Barrierefrei) Liste der in Deutschland für die Ausstellung von Bescheinigungen zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot zuständigen Landesbehörden(unter Germany alphabetisch nach Bundesländern aufgelistet) Letzte Änderung: 24.03.2017 Artikel drucken

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, die der Bund auf der Grundlage von Artikel 130 Bundesverfassung erhebt.Sie löste ab dem 1. Januar 1995 die bis dahin erhobene Warenumsatzsteuer (WUSt) ab.Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.Seit dem 1. Januar 2011 gelten der normale Satz zu 8 %, der reduzierte Satz zu 2,5 % für alltägliche Güter wie Nahrungsmittel und der Sondersatz zu 3,8 % für Beherbergungsleistungen (befristet bis 2017).Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Die Mehrwertsteuer (MWST) ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.Erbringt ein Steuerpflichtiger eine Leistung an einen anderen Steuerpflichtigen, hat Ersterer die Umsatzsteuer auf die Leistung zu entrichten, der Empfänger kann die bezahlte Steuer als Vorsteuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurückverlangen, muss aber seine Leistungen an seinen Kunden ebenfalls versteuern.Damit wird sichergestellt, dass systematisch nur der Mehrwert in einer Wertschöpfungskette steuerlich erfasst wird.

Besteuert werden soll der inländische Konsum.Daher werden Leistungen innerhalb der Schweiz durch die Steuerpflichtigen versteuert.Lieferungen aus dem Ausland werden zwar ohne schweizerische Mehrwertsteuer fakturiert, doch werden am Zoll die Einfuhrsteuer sowie allfällige Zölle und Zuschläge erhoben.Die Einfuhrsteuer kann durch Steuerpflichtige analog zu innerstaatlichen Vorsteuern zurückgefordert werden.Leistungen ins Ausland sollen ebenfalls nicht besteuert werden.Dies erfolgt durch eine Freistellung bei Lieferungen oder dadurch, dass der Leistungsort im Ausland liegt.Es wird dabei im Gesetz die Inlandsteuer auf Leistungen inländischer Unternehmer, die Bezugsteuer auf Leistungen ausländischer Unternehmer an Inländer und die Einfuhrsteuer für den Import von Gegenständen ins Inland unterschieden.[1]Der Inlandsteuer unterliegen alle durch steuerpflichtige Personen getätigte Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind:[2] Steuerpflichtig können sowohl juristische als auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse sein, wenn sie ein Unternehmen betreiben und nicht von der Steuer befreit sind.

Nach Mehrwertsteuergesetz betreibt man ein Unternehmen, wenn man eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und damit nachhaltig Einnahmen erzielen möchte und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.Es ist nicht notwendig, auch Gewinn erzielen zu wollen.Man ist von der Steuerpflicht befreit, wenn man die Umsatzgrenze von 100'000 Franken nicht überschreitet; allerdings kann man sich als Unternehmer auch freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen.Auf Antrag können auch mehrere Unternehmen gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden («Gruppenbesteuerung»).Für ausländische Unternehmer und gemeinnützige Organisationen sowie für Sport- und Kulturvereine gelten besondere Regeln.Der im Gesetzestext verwendete Ausdruck Inland entspricht nicht den Staatsgrenzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.In Mehrwertsteuergesetz wird das Inland definiert.Als Inland gelten: Als Ausland bezeichnet das Gesetz alle Gebiete, die sich nicht innerhalb der politischen Landesgrenzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden oder für die eine der ausdrücklich im Gesetz erwähnten Ausnahmeklauseln (Zollfreilager, Zollfreihäfen, staatsvertragliche Vereinbarung) zutrifft.

Gemäß Mehrwertsteuergesetz liegt eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand veräußert wird.Aber auch die Vermietung von Gegenständen (zum Beispiel ein Fahrzeug) stellt eine Lieferung dar, selbst wenn der Gegenstand bei Mietende zurückgegeben wird.Weiter werden den Lieferungen die Bearbeitung an Bauwerken und die Bearbeitung von Gegenständen gleichgestellt (Herstellung).Zu beachten ist, dass die Bearbeitung nicht ein Hinzufügen bzw. Addieren von Komponenten verlangt.Auch das Waschen von Kleidern stellt beispielsweise eine Lieferung dar.Als Gegenstände gelten nebst beweglichen und unbeweglichen Sachen auch Kälte, Wärme, Elektrizität, Gas und Ähnliches.Verkauf von Esswaren, z.B. beim Bäcker, Reinigung des Autos in der Autowaschanlage, Wechseln einer Dichtung an Wasserleitung, Verkauf einer Software auf einer Diskette, Eggen oder Pflügen des Bodens, Bügeln von Hemden, Leistungen des Hundecoiffeurs.Eine Dienstleistung liegt gemäss Mehrwertsteuergesetz bei sämtlichen Leistungen vor, welche keine Lieferungen darstellen.

Explizit erwähnt werden zudem Umsätze mit immateriellen Werten sowie die Entschädigungen für Handlungen bzw. deren Verzicht oder Duldung von Zuständen.Somit kann festgehalten werden, dass alles was nicht mit einer Lieferung erfasst werden kann, unter den Tatbestand der Dienstleistung fällt.Konsum von Kaffee und Gipfeli in einem Café, Radio-/Fernsehempfangsabonnement, Installation einer Software über Datenfernleitung, Analysearbeiten, Zurverfügungstellen von Personal, Überlassung eines Patents zur weiteren Vermarktung, Planungsleistungen des Architekten für einen Neubau, Inserat in einer Illustrierten, Vermittlung eines Geschäfts zwischen zwei Parteien, Entsorgungsleistung.Ob eine Leistung steuerbar ist, ist abhängig vom Ort der Leistungserbringung.Nur Leistungen im Inland unterliegen der Mehrwertsteuer.Um die Steuerpflicht einer Leistung zu bestimmen, ist daher zu untersuchen, um was für eine Leistungsart es sich handelt.Mehrwertsteuergesetz bestimmt den Ort einer Lieferung.

Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: Dies bedeutet, dass die Vermietung eines Autos dort steuerbar ist, wo die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt.Ebenso sind Leistungen an Bauwerken dort steuerbar, wo sich das Bauwerk befindet.Erbaut also eine schweizerische Bauunternehmung für einen Schweizer Kunden ein Haus in Vorarlberg, unterliegt dieser Umsatz nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer.Beim Versand von Gegenständen erfolgt die Lieferung immer dort, wo der Transport beginnt, unbesehen wer den Transport ausführt.Liefert also ein französischer Unternehmer Möbel an ein Möbelhaus in Bern und transportiert er diese mit dem eigenen Lastwagen in die Schweiz, erfolgt die Lieferung trotzdem in Frankreich, da dort der Transport beginnt.Mehrwertsteuergesetz bestimmt den Ort einer Dienstleistung.Sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, gilt der Wohnort bzw. Geschäftssitz des Empfängers als Leistungsort.Mehrwertsteuergesetz bestimmt für folgende Dienstleistungen einen anderen Leistungsort: Erbringt also ein Marketingunternehmen Werbeleistungen für einen deutschen Kunden in der Schweiz, gilt als Leistungsort das Ausland, womit die Werbeleistung ohne schweizerische Mehrwertsteuer fakturiert wird.

Bezieht ein Schweizer Kunde eine Dienstleistung aus dem Ausland (zum Beispiel Softwarebezug ab einem deutschen Server) oder eine nicht der Einfuhrsteuer unterliegende Lieferung (zum Beispiel ausländisches Personal für Arbeiten an eigenen Maschinen), erfolgt kein physischer Grenzübertritt dieser Leistung.Um inländische Leistungserbringer nicht zu benachteiligen, muss sichergestellt werden, dass auch die ausländische Leistung mit einer Steuer erfasst wird.Dies geschieht in der Weise, dass der inländische Bezieher einer Leistung den Bezug mit der ESTV abrechnet (Reverse-Charge-Verfahren).Daher müssen Steuerpflichtige sämtliche Bezüge betroffener Leistungen aus dem Ausland mit der ESTV abrechnen (Bezugssteuer), können aber den Vorsteuerabzug geltend machen.Nicht Steuerpflichtige (zum Beispiel Privatpersonen) müssen sich bei der ESTV melden, wenn ihr Bezug von solchen Dienstleistungen CHF 10'000 pro Jahr übersteigt.Die Steuerverwaltung wird ihnen dann eine entsprechende Rechnung (Verfügung) zustellen.

Dieses Verfahren führt für diese Personen allerdings nur zu einer beschränkten Steuerpflicht (ohne Vorsteuerabzugsrecht).Wareneinfuhren in die Schweiz werden durch den Zoll auch mehrwertsteuerlich erfasst.Besteuerungsgrundlage ist normalerweise das Entgelt für den Gegenstand, ansonsten der Marktwert ( Mehrwertsteuergesetz).Die Sätze der Mehrwertsteuer sind in Bundesverfassung festgeschrieben.Dort wird der Eidgenossenschaft das Recht ausbedungen, dass sie auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschließlich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben darf.Gestützt auf der Bundesverfassung ist es dem Bund erlaubt, weitere 0,1 Prozentpunkte für die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte[3] zu erheben.Der Bund wurde zudem für die Finanzierung der Entwicklung des Altersaufbaus für die AHV/IV in der Form eines Bundesgesetzes ermächtigt, den Normalsatz um höchstens einen Prozentpunkt und den reduzierten Satz um 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen.

Aufgrund der definierten Grundzüge zur Ausgestaltung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer in der Bundesverfassung setzte sich der Normalsatz (7.6 %) wie folgt zusammen: Seit dem 1. Januar 2011 gilt befristet bis Ende 2017 der neue normale Satz zu 8 %, der reduzierte Satz zu 2,5 % und der Sondersatz zu 3,8 %.Die entsprechende Gesetzesänderung erfolgte durch die Bundesabstimmung über die Zusatzfinanzierung der AHV/IV (AHV/IV-Revision IV) vom 27. September 2009.[4]Der reduzierte Satz (2,5 %), welcher auf Lieferungen und den Eigenverbrauch einiger alltäglicher oder landwirtschaftlicher Güter erhoben wird (abschließend geregelt im MWSTG), setzt sich wie folgt zusammen: Folgende Güter und Dienstleistungen werden mit dem reduzierten Satz besteuert:[5] Für Beherbergungsleistungen der Schweizer Hotellerie kann vom Bund ein reduzierter Satz erhoben werden.Dieser beträgt 3,8 Prozent und ist längstens bis zum 31. Dezember 2017 anwendbar.Das Gesetz definiert eine Beherbergungsleistung als Gewährung von Unterkunft einschließlich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird.

Unternehmen, die für die Inlandsteuer steuerpflichtig werden, müssen sich unaufgefordert innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern anmelden ( Mehrwertsteuergesetz).Sie erhalten, sofern noch nicht vorhanden, eine eigene Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und werden als Steuerpflichtige registriert.Die UID ersetzt die bisherige MWST-Nummer, die bis Ende 2013 weiterverwendet werden konnte.[6]Gemäß MWSTG ist die Tätigkeit von Verwaltungsräten etc. als unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten und fällt somit nicht unter die MWST-Pflicht.In MWSTG sind weitere subjektive Ausnahmen von der Steuerpflicht aufgezählt.Es handelt sich hierbei um Land- und Forstwirte sowie Gärtner für den Verkauf von eigenen Urprodukten (ohne Zukauf von Drittprodukten), Viehhändler und Milchsammelstellen.Die Lieferungen (und teilweise damit direkt zusammenhängende Dienstleistungen) ins Ausland unterliegen nicht der Steuerpflicht, berechtigen aber zum Vorsteuerabzug.Es handelt sich daher um echt steuerbefreite Tatbestände.

Die steuerfreien Umsätze sind in MWSTG abschließend aufgezählt.Von der Steuer sind befreit: Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft- und Eisenbahnverkehr von der Steuer befreien.Davon hat dieser in der Verordnung Gebrauch gemacht, indem im internationalen Flugverkehr die gesamte Strecke im Ausland liegt, wenn der Abflug- oder der Ankunftsflughafen im Ausland liegt.Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung entweder von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem nicht steuerpflichtigen Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser den Gegenstand vorher im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Lieferungsgeschäfts einem Dritten übergeben hat.Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet worden sein.Wer steuerbare oder steuerfreie Umsätze tätigt, ist berechtigt auf diesen Aufwendungen die angefallenen Vorsteuern von der ESTV zurückzufordern ( MWSTG).

Nebst dieser materiellen Voraussetzung sind auch die formalen Bestimmungen gemäß MWSTG zu erfüllen.So dürfen Vorsteuern nur zurückgefordert werden, wenn die Belege folgende Angaben enthalten: Schließt das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes.Während die ESTV die vorgenannten Erfordernisse anfänglich sehr formalistisch überprüfte, hat sich zwischenzeitlich eine Entschärfung der Situation ergeben.Insbesondere bei der Adresse des Empfängers werden inzwischen alle gängigen und üblichen (sofern zutreffenden) Firmenbezeichnungen akzeptiert (Art.Trotzdem ist der Leistungsempfänger gut beraten, auf formell korrekte Belege zu bestehen, um unliebsame Aufrechnungen zu vermeiden.Stellt sich ein Beleg im Nachhinein als nicht mehrwertsteuerkonform heraus, lässt sich dies teilweise mit dem Formular 1550 – zu beziehen auf dem Internet unter www.estv.admin.ch – korrigieren.Werden solche Gegenstände, die man ursprünglich für steuerpflichtige oder steuerfreie Umsätze bezogen hat, nun für andere Zwecke verwendet oder entnommen, muss gemäss Mehrwertsteuergesetz die Vorsteuer wieder korrigiert werden.

Dies erfolgt mittels Deklaration eines Eigenverbrauchs.Ein klassisches Beispiel für den Eigenverbrauch stellt die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen dar.Hier wird gemäß Praxis der ESTV 9,6 % (12 x 0,8 % pro Monat) des Kaufpreises eines Fahrzeuges als Eigenverbrauch abgerechnet.Bei einem Fahrzeug mit einem Kaufpreis von CHF 50'000 (ohne MWST) beträgt der Eigenverbrauch CHF 4'800 pro Jahr.Die Steuer (8,00 %) beläuft sich auf CHF 384.--.Auch die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen löst die Eigenverbrauchssteuer aus.Ausgenommen sind einerseits Geschenke bis CHF 500 pro Jahr und Empfänger sowie andererseits Warenmuster.Die Mehrwertsteuer wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.Am 1. Januar 1995 wurde in der Schweiz die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst.Der reduzierte Ansatz betrug damals 2 % und der Sondersteuersatz 3 %.Der Normalansatz betrug 6,2 %, welcher per Bundesbeschluss auf 6,5 % zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde.

Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngroßprojekte wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht.Damit sollte die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden.Der Bundesrat kann aufgrund von der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1 % auf 7,5 % erhöhen.Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht.Hinzu kommen 0,1 % für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6 %.Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft und löste die bisherige bundesrätliche Verordnung ab.Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten mit 73,8 % Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu, welche auch eine Änderung der Bundesverfassung (BV) beinhaltete.

Zum einen wurden diverse Detailregelungen zur Mehrwertsteuer aus der Bundesverfassung herausgenommen,[8] zum anderen gestattete die alte Fassung des Artikels 196 die Erhebung einer Bundessteuer nur bis zum Jahre 2006.Ergebnis der angenommenen Neuordnung waren somit eine "Entrümpelung" der BV und eine weiterhin befristete Befugniserteilung der Mehrwertsteuer- und direkten Bundessteuererhebung nunmehr bis 2020.[9]In der Schweiz wurden seit Einführung der MWST 1995 26 verschiedene Ausnahmen eingeführt.Schon Bundesrat Kaspar Villiger hat die immer wachsende Anzahl von Ausnahmen beklagt.Sein Nachfolger, der Finanzminister der Schweiz Bundesrat Hans-Rudolf Merz, ging weiter und lancierte 2003 die Idee einer vereinfachten Mehrwertsteuer.Im Sinne einer «Flat Tax» hatte er vorgeschlagen, dass es in Zukunft in der Schweiz keine Ausnahmen mehr geben sollte und den heutigen Mehrwertsteuersatz von 2,4 % auf Gütern des täglichen Bedarfs, 3,6 % auf Beherbergungsleistungen und die 7,6 % auf allen übrigen Leistungen auf einen einheitlichen Satz im Bereich von 5 bis 6 % festzusetzen.

Das eidgenössische Finanzdepartement formuliert die Eigenschaften einer «idealen Mehrwertsteuer» folgendermaßen: Liberale Befürworter einer vereinheitlichten Mehrwertsteuer argumentieren, dass die Unternehmen damit von aufwändigen und mühsamen Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen befreit seien.Gleichzeitig werde das Steuersystem vereinfacht.In der politischen Diskussion scheint dieser Vorschlag aber wenig Chancen auf eine Realisierung zu haben.Der Einheitssatz von 5 bis 6 % würde unter anderem zu einer Verteuerung der Grundnahrungsmittel (aktuell mit 2,4 % besteuert) führen, was vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten treffen würde.Mitte Februar 2006 hat der Bundesrat beschlossen, dass das Mehrwertsteuergesetz einer Totalrevision unterzogen werden soll.Als Zwischenlösung wurde per 1. Juli 2006 Art.Damit soll erreicht werden, dass die Verwaltung nicht mehr bloss aus formalen Gründen den Mehrwertsteuerpflichtigen mit unsachlichen Nachforderungen konfrontiert.Wie dieser «Pragmatismusartikel» allerdings umgesetzt werden soll, war noch gänzlich unbekannt.[10]

Mitte Februar 2007 hat der Bundesrat die Einzelheiten veröffentlicht und in die Vernehmlassung geschickt:[11][12] Ende Juni 2008 hat der Bundesrat einen Einheitssatz von 6,1 Prozent vorgeschlagen.[13]: Eidgenössische Abstimmung über die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung Am 27. September 2009 hat das Schweizervolk einer befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer von 2011 bis 2017 zur Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung zugestimmt.Der Normalsatz beträgt damit während dieser Zeit 8 %, der reduzierte Satz 2,5 % und der Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen 3,8 %.[14][15]: Eidgenössische Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» Die Grünliberale Partei startete im Juni 2011 eine Volksinitiative zur Abschaffung der Mehrwertsteuer (Energie- statt Mehrwertsteuer).[16]Gemäss Initiativtext soll diese durch eine Energiesteuer auf nicht erneuerbare Energieträger ersetzt werden.Die Steuer soll 'pro Kilowattstunde Primärenergie bemessen werden', wobei für die einzelnen Energieträger entsprechend ihrer ökologischen Gesamtbilanz unterschiedliche Steuersätze festgelegt werden können.

Einige weitere Kann-Bestimmungen im Initiativtext lassen dem Gesetzgeber Ausgestaltungsmöglichkeiten offen: Von einer vollumfänglichen Besteuerung kann es Ausnahmen geben, ebenfalls zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen kann graue Energie demnach additiv besteuert werden.Für den Export ist eine Rückerstattung vorgesehen.Bezüglich der Höhe der Energiesteuer ist nach einem Start in Höhe der bisherigen Mehrwertsteuer eine feste Kopplung an das Bruttoinlandsprodukt vorgesehen, damit die Staatsquote nicht unberechenbar schwankt, die Steuer soll damit staatsquotenneutral sein.Bis zu etwa 20 Prozent der Erträge werden zugunsten der Alterssicherung und für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung unterer Einkommen verwendet.[17][16]Damit soll neu nicht die Arbeit und der Mehrwert, sondern die Energie besteuert werden.Neben dem Hauptziel einer Energiewende hin zu erneuerbaren Energien könnten mit diesem Anliegen hohe Verwaltungskosten beim Bund (ca.CHF 200 Mio. jährlich) und hohe Administrationskosten bei den über 300'000 KMU (ca.

Die Absicht der Initianden sei, die mit dem Atomausstieg nach Fukushima und der Notwendigkeit zu klimapolitischem Handeln begründete Energiesteuer fiskalquotenneutral auszugestalten, die Bürger also nicht zusätzlich zu belasten; Ziel sei ein 'kostenneutraler Atomausstieg'.[16]Die Grünliberalen beabsichtigten, mit einem wirtschaftsfreundlichen Lenkungssystem 'Konsumentinnen und Konsumenten und Unternehmen zusätzlich noch von der Mehrwertsteuer [zu] befreien'.[19]Bundesrat und Ständerat befürworteten nach fristgerechter Einreichung im Jahr 2012 zwar grundsätzlich die klima- und energiepolitische Stossrichtung der Initiative: Zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte wären jedoch sehr hohe Energieabgaben notwendig – bei über 20 Milliarden Franken geschätzt etwa 3 Franken pro Liter Benzin – sie würden das energie- und klimapolitisch begründbare Mass bei weitem übersteigen.Zudem würde das Steuersubstrat anders als bei der Mehrwertsteuer kleiner, weil die Energiesteuer eine lenkende Wirkung hätte, die Steuer müsse dann steigen.

Die komplette Abschaffung der Mehrwertsteuer sei falsch.Die sehr hohe Energieabgabe hätte zudem negative Verteilungswirkungen zur Folge, da Haushalte mit niedrigerem Einkommen überproportional belastet würden.Im Ständerat wurde die Position der Initiative von Markus Stadler (GLP/UR) vertreten, doch nach Ablehnung eines Gegenvorschlags einer von Luc Recordon (Grüne/VD) angeführten Kommissionsminderheit mit Lenkungsabgabe und Rückerstattung des Ertrags an die Bevölkerung (29 zu 12 Stimmen), haben auch der Ständerat im Juni (34 : 3) und der Nationalrat der Schweiz (171 : 27) im September des Jahres 2014 beschlossen, dem Volk die Ablehnung der Volksinitiative zu empfehlen.Der Gegenvorschlag mit Energie-Lenkungsabgaben wurde im Nationalrat mit 110 zu 79 Stimmen zurückgewiesen.Der Bundesrat will das heutige Fördersystem für die Energiewende freilich ab 2021 ebenfalls durch ein "Klima- und Energie-Lenkungssystem" ersetzen, eine Vernehmlassungsvorlage ohne Abschaffung der Mehrwertsteuer werde es 2015 geben.[20]