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Wenn Souvenirjäger das Gesetz brechenSteine, Schuhe, Schlangenleder: Welche Ferienandenken dürfen ins Gepäck?Wann gibt es Ärger am Zoll?Wer in der Türkei nahe einer Ausgrabungsstätte einen Stein als Souvenir einsteckt und damit zurückreisen will, kann im Gefängnis landen.Besonders wenn der Stein von einer kulturell geschützten Stätte entnommen wurde.Aber nicht nur Steine sind heikel.Auch bei gefälschten Louis-Vuitton-Taschen, amerikanischen Steaks, Muscheln von den Malediven, Schlangenlederjacken und seltenen Orchideenarten muss man dem Zoll Rede und Antwort stehen.KulturgüterGrundsätzlich darf man Kulturgüter ein- und ausführen, wenn man sie am Zoll mit entsprechenden Dokumenten deklariert und die Gegenstände nicht gestohlen sind oder aus Plünderungen stammen.Bevor man beim Antiquitätenhändler einen alten Stich erwirbt oder an der Ausgrabungsstätte einen Stein einsteckt, sollte man klären, ob es sich um geschütztes Kulturgut handelt.Das Bundesamt für Kultur listet die entsprechenden Kriterien in einem Merkblatt auf.
Die Liste basiert auf der Unesco-Konvention 1970, die in der Schweiz seit 2005 umgesetzt wird.Wer gegen das Kulturgütertransfergesetz verstösst und Waren unerlaubt einführt, riskiert eine Busse von bis zu 100'000 Franken oder eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr.Zwei Faktoren sind massgebend Fällt der Gegenstand in eine Kategorie der Unesco-Konvention 1970?Ist er bedeutend für Archäologie, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft?Weiss man, dass es sich um ein geschütztes Kulturgut handelt, muss man abklären, ob es eine Ausfuhrbewilligung braucht.Hat man den Gegenstand käuflich erworben, ist der Verkäufer die erste Anlaufstelle.Kann er diese Informationen nicht liefern, muss man sie selber beschaffen.Das Bundesamt für Kultur rät, sich bei der Zollverwaltung oder dem Kulturministe­rium des betreffenden Landes zu erkundigen.Auch Reiseführer oder -agenturen sind mögliche Anlaufstellen.Die Ausfuhrbewilligung legt man zusammen mit der Einfuhranmeldung dem Schweizer Zoll vor.
In Bezug auf die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut hat die Schweiz bilaterale Vereinbarungen mit Italien, Ägypten, Griechenland, Kolumbien, China und Zypern getroffen.mobel martin saarEine mit Peru unterzeichnete Vereinbarung ist noch nicht in Kraft.möbel ankauf kasselBargeld und WertpapiereFührt man Bargeld oder Wertpapiere im Wert von über 10'000 Franken mit sich, muss man wegen der Geldwäschereigesetze auf ausdrückliche Fragen zu Herkunft, Verwendungszweck und Eigentümer Auskunft geben.möbel magazin lörrachMehr zu Shopping bei Guider, dem digitalen Berater des BeobachtersOb übers Internet, im grenznahen Gebiet oder während eines Ferienaufenthalts: Wer im Ausland einkauft, darf den Zoll nicht vergessen.gebrauchte möbel abgeben dresden
Guider erläutert für seine Mitglieder, woran sie seriöse Onlineshops erkennen und erinnert sie zudem an die aktuellen Bestimmungen bei der Einfuhr von Waren.möbel sander bremen123456Gefälschte MarkenprodukteZu den am häufigsten gefälschten Markenartikeln im Schweizer Reiseverkehr gehören nicht mehr nur Luxusmarken, sondern auch Alltagsgegenstände wie Handtaschen und Portemonnaies, gefolgt von Uhren und Schmuck sowie Turnschuhen oder T-Shirts von Nationalmannschaften.möbelhäuser köln sonntags offenAn Schweizer Zollstellen registrierte man 2377 entsprechende Fälle im Jahr 2015.Im Vergleich zu den letzten vier Jahren ist diese Zahl leicht gesunken.Die meisten Fälschungen im Reiseverkehr stammen mit 39 Prozent aus der Türkei, gefolgt von der EU und dem Kosovo.Seit Juli 2008 ist der Import gefälschter Markenartikel für den privaten Gebrauch untersagt.
Der Grund: Man kann die Produktion nicht kontrollieren, und die Arbeitsbedingungen sind in der Regel schlecht.Wenn die Zollbeamten gefälschte Artikel ausfindig machen, müssen sie diese einziehen und vernichten.Eine Busse gibts jedoch nicht, da man sich mit der Einfuhr allein noch nicht strafbar macht.Und wenn es sich um kleine Ferien­souvenirs handelt, hat man am Zürcher Flughafen Glück, denn der Zoll informiert den Markeninhaber nicht.Hat man im Internet gefälschte Ware gekauft und wird diese entdeckt, muss man mit anwaltlicher Post seitens Marken­inhaber rechnen.Der Vernichtung der ­Artikel sollte man zustimmen; die Forderung des Anwalts nach einer Pauschale für Gebühren der ­Zollverwaltung, Spesen, Honorar für sich selbst und Schadenersatz kann man jedoch anfechten.Tiere und PflanzenVorsicht, wenn Ihnen ein Händler in den Tropen eine ausgestopfte Schildkröte oder lebende Tiere anbietet!Gleiches gilt bei Korallen, Muscheln oder Federn: Es kann sich um geschützte Arten handeln.
Rund 3500 Tier- und 25'000 Pflanzenarten unterstehen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES).Für deren Ausfuhr braucht es eine Bewilligung des Herkunftslandes – die man kriegt, wenn das Überleben der Art nicht beeinträchtigt ist.Zu den geschützten Tieren und Tierprodukten gehören zum Beispiel bestimmte Papageienarten, Schildkröten, Schlangen, Echsen, Elfenbein, Schildpatt sowie diverse Pelzfelle.Bei den Pflanzen sind Orchideen, Kakteen, gewisse Hölzer sowie Medizinalpflanzen besonders zu erwähnen.Bestimmte Hölzer darf man auch in verarbeitetem Zustand nicht einführen, etwa aus chilenischen Regenhölzern her­gestellte Perkussionsinstrumente.Wenn man die Pflanzen oder Tiere bei der Einfuhr nicht meldet oder kein Artenschutzzeugnis des Herkunftslandes hat, werden die Exemplare eingezogen.Es entstehen ­erhebliche administrative Kosten und man riskiert ein Strafverfahren.Reiseandenken aus tierischen oder pflanz­lichen Produkten müssen aber nicht zwingend bewilligungspflichtig sein.
Wer unsicher ist, sollte vorab die zuständige Behörde des Reiselandes oder das Bundesamt für Veterinärwesen kontaktieren.Verboten oder bewilligungspflichtig Diverse geschützte Pflanzen und Hölzer Riesenmuscheln Fechterschnecken (nicht bewilligungspflichtig bei bis zu drei Gehäusen) Steinkorallen, blaue/schwarze Korallen Häute, Leder, Pelze geschützter Arten zoologische Präparate geschützter Arten (Schmetterlinge, Krokodile, etc.)Kaviar über 125 Gramm pro Person Zähne, Federn, Knochen, Haare und Wolle von geschützten Arten Nicht bewilligungspflichtige Tiere sind bei der Einfuhr zollfrei.Die Mehrwertsteuer ­beträgt acht Prozent.Das Vorweisen einer Quittung erleichtert die Prozedur.Zoll und MehrwertsteuerKeine Abgaben und Steuern fallen bei der Einfuhr von persönlichen und gebrauchten Gegenständen an.Dazu gehören auch Laptops oder Musikinstrumente.Voraussetzung dafür ist, dass man die Objekte bei der Ausreise aus der Schweiz bereits dabei hatte.
Befürchtet man, bei der Rückreise Probleme zu kriegen, kann man sich ein Gerät bei der Ausreise beim Ausgangszoll bescheinigen lassen.Seit 1. Juli 2014 gelten neue Bestimmungen im Reiseverkehr.Waren, die man im Ausland erworben hat, sind grundsätzlich bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person abgabenfrei.Wird dieser Grenzwert überschritten, zahlt man eine Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent (etwa für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher) respektive acht Prozent des Warenwertes.Führen Sie Waren im Wert von über 300 Franken ein, Tabakfabrikate und andere Freimengen mit einberechnet, wird neu die Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert aller Waren geschuldet.Für Privatpersonen hat die Eidgenössische Zollverwaltung eine Gratis-App entwickelt, die über Einfuhrbestimmungen von diversen Souvenirartikeln sowie über Beschränkungen und Verbote informiert.Es gelten pro Person und Tag folgende Freimengen: 5 Liter alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozent; 1 Liter Alkoholgetränk mit mehr als 18 Volumenprozent (für Personen ab 17 Jahren) 250 Stück Zigaretten/Zigarren; andere Tabakfabrikate bis 250 Gramm (ab 17 Jahren) 1 Kilo Fleisch / Fleischzubereitungen (ausgenommen sind z.
B. Wildfleisch, Fische oder andere wirbellose Wassertiere) 1 Kilo Butter oder 1 Liter Rahm (inklusive Kaffee-, Halb-, Saucen- oder Sauerrahm) 2 Kilo Eier (nicht aus China, Malaysia und Südkorea) 2 Kilo Säuglingsmilchpulver oder -nahrung, medizinische Spezial- oder Tiernahrung (als unverpackte Markenprodukte, die nicht gekühlt werden müssen) 5 Kilo/Liter Öl, Fette und Margarine zu Speisezwecken 2 Kilo Honig 2 Kilo lebende Muscheln, Schnecken, Froschschenkel Vorsicht: Die Einfuhr von tierischen Produkten, die aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Norwegen stammen, sind verboten.Import: Wie Sie sich korrekt verhaltenWas Sie bei der Einreise in ein Land tun müssen, wenn Sie Waren einführen - denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.Sagen Sie den Zöllnern, dass Sie Waren einführen – besonders dann, wenn Sie die Importbestimmungen nicht genau kennen.Sollten Zöllner bei einer Kontrolle feststellen, dass Sie zu viel oder unerlaubte Waren einführen wollten, können Sie wegen vorsätzlichen Zollvergehens gebüsst werden.
Das kann teuer werden: Die Busse beträgt dann ein Mehrfaches des geschuldeten Zoll- oder Mehrwertsteuerbetrags.Bei kleineren Einkäufen im Ausland sollten Sie darauf achten, dass Sie die Warenfreigrenze von 300 Franken nicht überschreiten.Selbst wenn der Wert der eingeführten Waren lediglich ein oder zwei Franken über dem Freibetrag liegt, ist die Mehrwertsteuer stets für den Gesamtbetrag zu entrichten.Das führt am Zoll immer wieder zu Diskussionen.Beachten Sie bei Lebensmitteleinkäufen die besonderen Beschränkungen bei alkoholischen Getränken, Tabak, Fleisch und Milchprodukten.Broschüren zu den Mehrwertsteuer- und Zollvorschriften erhalten Sie an den Grenzübergängen.Diese sind auch im Internet unter www.evz.admin.ch verfügbar.Beachten Sie die speziellen Bestimmungen für die Einfuhr von Haustieren wie Hunde und Katzen.Informieren Sie sich noch in der Schweiz über die Artenschutzbestimmungen, falls Sie beabsichtigen, exotische Souvenirs mitzubringen.Unter www.blv.admin.ch finden Sie dazu nützliche Informationen.