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Übersiedlungsgut sind alle beim Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich mitgebrachten Waren.Bei der Einfuhr von Waren in die EU sind normalerweise Eingangsabgaben zu entrichten.Für bestimmtes Übersiedlungsgut besteht jedoch eine Abgabenbefreiung.Abgabenfrei bedeutet: Sie brauchen für Übersiedlungsgut in Österreich weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer bezahlen!Inhaltsverzeichnis Welches Übersiedlungsgut ist abgabenfrei?Welche sonstigen Voraussetzungen müssen für die Abgabenfreiheit erfüllt werden?Wie wird das Übersiedlungsgut abgabenfrei eingeführt?Welche Vordrucke und Nachweise benötige ich?In welchen Fällen ist ein Grundlagenbescheid erforderlich?Ist eine Einfuhr auch möglich, wenn Vordrucke oder Nachweise fehlen?Für Do-it-yourself-Übersiedler: Was ist bei der Grenzzollstelle zu tun?Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen Vor der erstmaligen Zulassung Ihres Kfz zum Verkehr im Inland müssen Sie jedoch die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt entrichten.Hier finden Sie zu Übersiedlungsgut wichtige Begriffsbestimmungen.Nur gebrauchte Waren sind als Übersiedlungsgut abgabenfrei.

Beim Übersiedlungsgut muss es sich um gebrauchte Waren handeln, die zum Eigenbedarf der übersiedelnden Personen bestimmt sind (keine Neuwaren).Für die Gewährung der Abgabenbefreiung ist es grundsätzlich gleichgültig, ob die betreffenden Waren im Ausland steuerfrei oder versteuert erworben bzw. zollfrei dorthin eingeführt wurden.Dies gilt auch im Falle einer vorhergehenden umsatzsteuerfreien Ausfuhr der Ware aus einem EU-Staat.Sie müssen für die Zollabfertigung Bitte füllen Sie die Vordrucke entsprechend der Ausfüllanleitungen aus und legen Sie dem Vordruck ZBefr 2a die darin angeführten Nachweise bei.Als Nachweis für die Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in Österreich, für den vorangehenden zwölfmonatigen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland sowie für die Einhaltung der zwölfmonatigen Frist zur Zollabfertigung kommen alle geeigneten Beweismittel in Betracht, insbesondere: Bitte bewahren Sie diese Nachweise auf, denn Sie könnten Sie im Falle einer Nachkontrolle durch die Zollbehörde benötigen.Sind Gegenstände nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Aussehen nicht ohne weiteres als gebraucht erkennbar, können die Zollbehörden einen Nachweis (zB Rechnung, Lieferschein, Garantiekarte) dafür verlangen, dass Ihnen die Waren bereits vor der Wohnsitzverlegung gehört haben und von Ihnen benutzt wurden.Für Kraftfahrzeuge gelten folgende Besonderheiten: zum Nachweis des Eigentums und der vorherigen Benutzung sind Dokumente betreffend den Erwerb und die Zulassung im Ausland vorzulegen (Kauf- bzw. Leasingvertrag, Rechnung, Lieferschein, Kraftfahrzeugbrief, sonstige Unterlagen über Zulassung bzw. Versicherung).Vor der erstmaligen Zulassung Ihres Kfz zum Verkehr im Inland müssen Sie jedoch die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt entrichten.

Sie müssen die Abgabenbefreiung in folgenden Fällen mittels Vordruck ZBefr 2a bereits vor der geplanten Einfuhr bei Ihrem Zollamt beantragen: Ihr Zollamt stellt nach der Überprüfung der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung einen Grundlagenbescheid aus.
möbel lübeck antikDen Grundlagenbescheid erhalten Sie bei jenem Zollamt, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben.
möbel roller hammGibt es noch keinen österreichischen Wohnsitz, so ist jedes Zollamt zuständig.
möbel maxx augsburg plärrer öffnungszeitenFehlen der betreffende Vordruck, einzelne oder sämtliche Nachweise kann Ihr Übersiedlungsgut trotzdem abgefertigt werden, wenn Sie zunächst die Eingangsabgaben bezahlen oder eine entsprechende Sicherheit leisten.
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Die Abgabenbefreiung wird auch nachträglich gewährt, d.h.Sie erhalten den bezahlten Abgabenbetrag bzw. einen als Sicherheit geleisteten Geldbetrag rückerstattet, wenn Sie den fehlenden Vordruck oder die fehlenden Nachweise bei Ihrem Zollamt nachreichen.
möbel säckingenDaneben besteht auch die Möglichkeit, das Übersiedlungsgut abgabenfrei, jedoch unter Leistung einer Sicherheit von der Grenzzollstelle bis zu Ihrem Zollamt mit einem Versandschein weiter zu transportieren.
rosenheim möbel zu verschenkenDazu muss jedoch von der Grenzzollstelle eine Zollplombe am Fahrzeug angebracht werden, deren Nummer im Versandschein vermerkt wird.Für den Transport muss ein Fahrzeug verwendet werden, an das die Anlegung einer Zollplombe möglich ist.Internationale Speditionen und Leihwagenunternehmen verfügen über solche Fahrzeuge.Die Zollplombe darf unter keinen Umständen entfernt werden.

Bringen Sie das Übersiedlungsgut im verplombten Fahrzeug innerhalb der angeordneten Frist zu der im Versandschein angeführten Zollbehörde.Bei Verletzung dieser Verfahrensvorschriften kann keine nachträgliche Rückerstattung der geleisteten Sicherheit erfolgen.Sollten Sie die Abfertigung selbst vornehmen wollen, müssen Sie das mitgeführte Übersiedlungsgut bei der Grenzzollstelle zur Zollabfertigung anmelden.Kontaktieren Sie dazu eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Zollstelle, die Sie über die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Abgabenbefreiung informiert.Sie müssen auch den Vordruck ZBefr 2 und gegebenenfalls Nachweise dazu beilegen.Benötigen Sie jedoch einen Grundlagenbescheid, müssen Sie auch diesen vorlegen.Nicht alle Waren dürfen ohne Weiteres nach Österreich eingeführt werden.Auch Übersiedlungsgut kann bei der Einfuhr den im Reiseverkehr geltenden Verboten oder Beschränkungen unterliegen.Reiseplanung Einreise nach Österreich Soviel darf - befreit von Eingangsabgaben - aus dem Ausland über die Grenze nach Österreich mitgebracht werden.

Einfuhr nach Österreich aus EU-Ländern Grundsätzlich unbegrenzt, sofern die Waren a) dem Eigenbedarf dienen (keine gewerbliche Verwendung) b) unter Bezahlung aller Steuern und Abgaben gekauft wurden c) vom Reisenden selbst eingebracht werden Einreise nach Österreich Aus EU Ländern Richtmenge pro Person Tabakwaren (ab 17 Jahren) 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak Alkoholika (ab 17 Jahren): 10 Liter Spirituosen, 20 Liter andere alkoholische Getränke als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22% vol., 90 Liter Wein (davon max.60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier Ausnahme: Für die Ålandinseln, die Kanalinseln (z.B.Guernsey, Jersey, Alderney), die Kanarischen Inseln und die französischen Überseedepartements (Martinique, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana, Mayotte) gelten grundsätzlich die EU-Richtmengen für den Eigenbedarf.Hinsichtlich der sonstigen Eingangsabgaben (z.B.Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer) gelten jedoch die Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU Staaten.

Das bedeutet beispielsweise, dass man zwar 800 Stück Zigaretten mitnehmen darf, davon sind aber gemäß den Bestimmungen für Nicht-EU-Länder nur 200 Stück Zigaretten abgabenfrei.Für die Differenz (600 Stück Zigaretten) müssen die entsprechenden Steuern (z.B.Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) geleistet werden, Zoll wird jedoch keiner eingehoben.Für die Färöer, Grönland, Helgoland, Büsingen, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseegebiete (z.B.Polynesien) gelten die Bestimmungen wie bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern.Sonderregelungen Für Zigaretten, die Sie in Ihrem Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitbringen, gilt ab 1. März 2014 eine Steuerfreimenge von 300 Stück.Für jene Zigaretten, die Sie über diese Freimenge hinaus mitführen, müssen Sie die Tabaksteuer beim Zollamt unverzüglich (mündlich) anmelden und entrichten.Einfuhr nach Österreich aus Nicht-EU-Ländern Soviel darf - befreit von Eingangsabgaben - aus Nicht-EU-Ländern nach Österreich eingeführt werden.

Einreise nach Österreich Zollobergrenzen pro Person Tabakwaren (ab 17 Jahren) 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren Alkoholika (ab 17 Jahren) 1 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol., unvergällter Ethylalkohol ab 80% vol.oder 2 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis maximal 22% vol.oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.Zusätzlich dürfen 4 Liter nicht schäumende Weine sowie 16 Liter Bier eingeführt werden.Arzneimittel Einfuhr in der dem Reisebedarf entsprechenden Menge.Gut zu wissen: Ohne Bewilligung können Reisende mit EU-Wohnsitz jene Arzneimittel, die sie bereits bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder nach Österreich einführen.Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen aber nur in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen pro Person bewilligungsfrei eingeführt werden.Andere Waren* Andere Waren (wie z.B. Kaffee, Tee oder Parfum) dürfen pro Person bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro auf dem Landweg bzw. 430 Euro auf dem Luftweg abgabenfrei eingeführt werden.

Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine generelle Freigrenze von 150 Euro (unabhängig davon, ob per Land- oder Luftweg eingereist wird).Pfanzliche Produkte Auch die Einfuhr von pflanzlichen Produkten (Blumen, Pflanzen, Erde, Blumenzwiebeln, Saatgut, Schnittblumen, geschnittene Christbäume, usw.)aus Nicht- EU-Ländern unterliegt besonderen Bestimmungen (beim Zollamt nachfragen).Eine Liste der Zollämter ist unter www.bmf.gv.at/zoll abrufbar.Treibstoff im Reservekanister Max.10 Liter im feuerfesten Reservekanister * Der Wert einer Ware kann nicht auf die Reisefreigrenzen mehrerer Personen aufgeteilt werden.Gut zu wissen Ein Versandhandel oder privater Versand von Tabakwaren nach Österreich ist unzulässig.Bitte beachten Sie: Zur Einhaltung dieser Bestimmungen werden Kontrollen durchgeführt.Falls Sie die Tabakwaren nicht ordnungsgemäß melden, müssen Sie mit empfindlichen Strafen rechnen.Sonderregelungen bei Lebensmitteln Aufgrund veterinärbehördlicher Vorschriften bestehen Mengenbegrenzungen für die Einfuhr zum Eigenbedarf von Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen sowie anderen tierischen Erzeugnissen aus Drittstaaten.Mehr Infos sowie eine aktuelle Auflistung unter: www.bmf.gv.at Information zu Detailfragen Zentrale Auskunftsstelle Zoll Ackerweg 19, 9500 Villach, Mo-Fr, 6.00-22.00 Uhr Tel.