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Abstand und Ablöse – was ist das und wer darf was?© fotolia / underdogstudiosEndlich: Sie haben eine Mietwohnung gefunden.Doch die Sachen hat einen Haken.Es gibt Abstands- und Ablöseforderungen seitens des Vermieters oder Vormieters.Hier gilt es, ganz genau hinzuschauen und beide Forderungen zu unterscheiden.Denn Abstand und Ablöse sind keineswegs ein und dasselbe.Lesen Sie hier, was sich hinter den Begriffen verbirgt.Mehr Tipps finden Sie hierSo sparen Sie UmzugskostenTipps zur UmzugsfinanzierungZwischenmiete: Wohnen auf ZeitRecht: Hundehaltung trotz VerbotNicht zulässig: die AbstandsforderungAbstand ist in der Regel ein Geldbetrag, den der Vormieter vom neuen Mieter dafür verlangt, dass er die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt räumt.Er bietet zum Beispiel an, bereits vor Ende des Mietvertrages auszuziehen und dem Nachmieter die Räumlichkeiten früher zu überlassen.Als entsprechende Gegenleistung schlägt er eine Abstandszahlung vor.Dabei handelt es sich um eine Auszugsprämie, die nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zulässig ist und weder vom Vor- noch vom Vermieter erhoben werden darf.

Lassen Sie sich also nicht auf eine derartige Vereinbarung ein.Aufgepasst: Auch wenn sich der Vormieter den Auszug nicht mit einer Sondervergütung „vergolden“ lassen darf, kann er sich vom Nachmieter durchaus den Umzug bezahlen lassen.
möbel outlet berlin werksverkaufDiese Kostenerstattung bei vorgezogener Räumung ist rechtlich legitim.
möbel egger essenIn diesem Fall müssen Sie aber nur die tatsächlich entstandenen Umzugskosten tragen.Tipp: Lassen Sie sich vorab die Kostenaufstellung des Umzugsunternehmens zeigen und vereinbaren Sie schriftlich, ausschließlich diesen Rechnungsbetrag zu zahlen.Anspruch auf AblösezahlungenEin anderes Thema ist die Ablöse.
mobel ferrari outletDiese kann der ausziehende Mieter vom Vermieter oder vom Nachmieter verlangen – je nachdem, ob er sich wertsteigernde Maßnahmen oder angeschaffte Möbel bezahlen lassen will.Hat der Vormieter in den letzten Jahren in die Wohnung investiert, steht ihm dafür mitunter eine finanzielle Entschädigung zu – und zwar vom Vermieter.
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Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den Investitionen um Ein- und Umbauten handelt, die den Wert der Wohnung nachweisbar gesteigert haben.Dies trifft zum Beispiel zu, wenn in den Räumlichkeiten neues Parkett verlegt, ein neues Bad eingerichtet oder die Heizung überholt wurde.Aufgepasst: Ablöseforderung dieser Art können nicht an Nachmieter gestellt werden.
möbel trödel münchenHier ist der Eigentümer der Wohnung in der Verantwortung.Anders liegt der Fall, wenn der Vormieter für Möbel oder seine Einbauküche Geld sehen möchte.
möbel rmwDann kann er die Ablöse nicht vom Vermieter verlangen, sondern muss diese mit seinem Nachmieter verhandeln.Das ist mitunter im Interesse beider Seiten – etwa dann, wenn ein Mobiliar noch gut in Schuss ist und perfekt in die Räumlichkeiten passt.Nicht selten kaufen Nachmieter den Vormietern die Küche ab, um nicht auf eigene Kosten eine neue einbauen zu müssen.

Gemeinsam wird über den Kaufpreis eine Ablösevereinbarung getroffen, die nicht willkürlich vom Verkäufer festgelegt werden darf.Denn: Stehen Preis und Leistung nicht in einem angemessenen Verhältnis, ist die Ablösevereinbarung – so erklärt es der Deutsche Mieterbund – unzulässig.Das ist etwa der Fall, wenn der Kaufpreis für Mobiliar oder Einbauten mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt.In diesem Fall kann der Nachmieter das zu viel gezahlte Geld zurückfordern.Ein Beispiel: Weist die für 10.000 Euro gekaufte Gebrauchtküche so starke Abnutzungserscheinungen auf, dass sie nicht mehr als 5.000 Euro wert ist, hätte der Verkäufer nicht mehr als 7.500 Euro verlangen dürfen.Der Käufer darf also 2.500 Euro von der gezahlten Ablöse zurückverlangen.Die Verjährungsfrist hierbei beträgt drei Jahre.Tipp: Wenn Sie eine hohe Ablöse zahlen sollen, nehmen Sie das entsprechende Mobiliar vor Abschluss des Vertrages gründlich unter die Lupe.Vergessen Sie nicht, bei Einbauküchen Zustand und Funktion der Elektrogeräte zu überprüfen.

Außerdem: Halten Sie die Ablösesumme in jedem Fall schriftlich fest, damit es im Nachhinein nicht zu Diskussionen kommt.Was Sie noch wissen solltenEine Ablösevereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter kann nur dann getroffen werden, wenn der Vermieter damit einverstanden ist, dass Möbel oder andere Einbauten in der Wohnung verbleiben.Zudem kann der Nachmieter nicht gezwungen werden, etwas vom Vormieter zu übernehmen.Nur in Ausnahmefällen kann letzterer einen Kaufvertrag erzwingen – etwa dann, wenn er berechtigt oder verpflichtet ist, einen Nachmieter zu suchen und quasi das Vorschlagsrecht gegenüber dem Vermieter hat.Nur in solchen Fällen hat der Vormieter eine so starke Position, dass er eine verhältnisgemäße Geldforderung durchsetzen kann.Achtung: Bei Medienanschlüssen, die der Vormieter zusätzlich gelegt hat, geht er leer aus.Es sei denn, er trifft eine entsprechende Ablösevereinbarung mit Ihnen, auf die Sie sich aber nicht einlassen müssen.Weiterlesen: Lesen Sie mehr über die Nachmietersuche

Ablöse für Küche und Co: Was Nachmieter wissen müssen Darf er das?Wenn er Geld für Mobiliar oder auf seine Kosten vorgenommene bauliche Änderungen verlangt, spricht man von einer Ablösevereinbarung.„Das ist nichts anderes als ein Kaufvertrag”, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.Die Ablöse sollte in jedem Fall schriftlich geregelt werden.„Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich zulässig”, erklärt Gerold Happ vom Verband Haus & Grund Deutschland.Antworten auf wichtige Fragen: Muss der neue Mieter Ablöse zahlen?Er muss in der Regel keinen Kaufvertrag schließen.„Nur in Ausnahmefällen kann ein Vormieter den Abschluss einer Ablösevereinbarung gegenüber dem Nachmieter einfordern”, erläutert Ropertz.Dazu kommt es etwa, wenn der Mieter berechtigt oder verpflichtet ist, einen Nachmieter zu suchen und quasi das Vorschlagsrecht gegenüber dem Vermieter hat.„Dann ist der Vormieter in einer derart starken Position, dass er sich mit seinen Geldforderungen durchsetzen kann.” Was muss bei einem Kaufvertrag beachtet werden?

Bei einem wirksamen Kaufvertrag verpflichtet sich der Nachmieter, den vereinbarten Preis zu zahlen, erklärt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.Allerdings gibt es zwei Bedingungen: „Zum einen steht der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch tatsächlich ein Mietvertrag mit dem Vermieter zustande kommt.” Zum anderen müssten die Kaufgegenstände „zumindest in etwa” ihr Geld wert sein.Welche Rolle spielt der Vermieter für den Vormieter?Der Vermieter ist der Dreh- und Angelpunkt.Plant der Vormieter, Mobiliar an den Nachmieter zu verkaufen oder ihn für Ein- und Umbauten zur Kasse zu bitten, sollte er den Vermieter darüber informieren.Dabei lässt sich auch klären, ob die Gegenstände oder Einbauten tatsächlich dem Vormieter gehören und nicht doch Eigentum des Vermieters sind, erläutert Jörg.Und welche Rolle spielt er für den Nachmieter?Für den neuen Mieter ist der Vermieter oder gegebenenfalls die Hausverwaltung erster Ansprechpartner.

„Dorthin sollte sich der Mietinteressent wenden, wenn er dagegen ist, die vom Vormieter geforderte Summe etwa für die Einbauküche zu zahlen”, so Ropertz.Es kommt aber vor, dass der Vermieter eine vermittelnde Rolle einnimmt, indem er potentielle Bewerber auf die Möglichkeit der entgeltlichen Übernahme des Mobiliars des Vormieters hinweist.„In der Regel ist in diesen Fällen aber die Übernahme der Möbel nicht entscheidend für den Vertragsabschluss, sondern lediglich eine Option”, betont Happ.Gibt es finanzielle Grenzen bei der Ablöse?„Grundsätzlich steht es den Parteien frei, welche Verträge sie schließen”, erklärt Happ.Grenzen sind aber erreicht, wenn mit dem Verkauf gegen das Gesetz verstoßen wird oder Wucher vorliegt.„In diesen Fällen ist der Vertrag nichtig.” Laut Happ liegt Wucher vor, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird und ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert des verkauften Gegenstands und dem vereinbarten Preis besteht.Laut Ropertz darf der Kaufpreis „höchstens 50 Prozent über dem Zeitwert der Kaufgegenstände liegen”.