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Elf Irrtümer rund ums Shoppen MerkenWeihnachtszeit ist Einkaufszeit.Doch zwischen den Jahren wird ein Teil der Käufe wieder in die Geschäfte zurückgeschleppt.Viele Läden erlauben Kunden einen Umtausch wegen Nichtgefallen.Das ist freilich häufig bloße Kulanz.test.de sagt, welche Rechte Kunden haben, und korrigiert elf Irrtümer rund ums Shoppen.*Widerrufsrecht im GeschäftIch kann im Geschäft gekaufte Ware 14 Tage lang widerrufen.Nein.Im Laden gilt: Gekauft ist gekauft.Ein Widerrufsrecht gibts nur bei sogenannten „Fernabsatzgeschäften“, wenn Sie die Ware also zum Beispiel übers Internet oder telefonisch im Versandhandel bestellt haben.Widerrufsrecht im InternetEgal, welche Sachen ich im Internet einkaufe, ich kann das Geschäft immer zwei Wochen lang widerrufen.Nein.Einige Waren sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.Das gilt etwa für versiegelt ausgelieferte CDs oder DVDs, sobald die Versiegelung geöffnet ist.Auch den Kauf von speziell nach Ihren Wünschen angefertigte Ware können Sie nicht rückgängig machen.

Das gilt etwa für maßgefertigte Vorhänge.Konzert- und Theaterkarten sind vom Widerruf ausgenommen.
möbel ebikonDer Kauf eines E-Books ist zwar grundsätzlich widerrufbar.
möbel gebraucht kaufen bocholtVor dem Herunterladen des Artikels informieren die Buchverkäufer aber in der Regel darüber, dass mit dem Download des Buchs das Widerrufsrecht erlischt.
möbelhaus leipzig höffnerDer Käufer kann den Kauf des E-Books nach dem Herunterladen nicht mehr rückgängig machen, auch nicht, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.Defekte WareDie Ware ist defekt.
möbel zurbrüggenDer Verkäufer im Laden sagt, ich muss mich an den Hersteller wenden.Nein.
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Wenn etwas nicht funktioniert oder sonst Mängel hat, ist der Verkäufer in der Pflicht (§ 437 BGB).
möbelentsorgung thunInsgesamt haben Kunden beim Kauf von Neuware zwei Jahre lang Zeit, Reparatur oder neue Ware als Ersatz zu verlangen.Gelingt das nicht, haben sie Anspruch auf eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückabwicklung des gesamten Geschäfts.Hat zusätzlich der Hersteller eine Garantie für das Gerät abgegeben und ist die Garantiezeit noch nicht abgelaufen, können Sie den Mangel, wenn Sie wollen, auch dort reklamieren.Die Garantiezeiten können die Hersteller frei bestimmen.Mal sind es Monate, mal mehrere Jahre.Ohne KassenbonIch habe den Kassenbon nicht mehr und kann deswegen etwaige Mängel nicht mehr reklamieren.Nein.Der Kassenbon ist zwar oft hilfreich, aber nicht notwendig.Verkäufer dürfen ihre Pflicht zur Nacherfüllung nicht von besonderen Nachweisen abhängig machen.

Allerdings: Wenn der Verkäufer die Gewährleistung verweigert, dann bleibt Ihnen nur, rechtlich gegen ihn vorzugehen.Vor Gericht müssen Sie nachweisen, dass Sie die Ware vom Verkäufer erworben haben.Dafür können Sie aber auch Zeugen benennen, der Nachweis ist nicht nur mit Kassenbon möglich.Mit Kassenbon geht es aber am leichtesten.Wir empfehlen deshalb, Belege aufzubewahren.Rückporto beim Online-EinkaufWenn ich einen Online-Einkauf widerrufe, muss der Händler das Rückporto übernehmen.So war es – von Ausnahmen abgesehen – früher geregelt.Inzwischen gilt: Verkäufer können ihren Kunden das Rückporto immer auferlegen.Sie müssen die Kunden nur vor der Bestellung auf ihrer Internetseite darüber informieren.Viele große Internethändler übernehmen aber weiterhin das Rückporto nach einem Widerruf.Um ganz sicherzugehen, sollten Kunden vor dem Einkauf in die Versandkostenregeln des Onlinehändlers schauen.Sehr wichtig ist das bei der Bestellung etwa von sperrigen Möbeln.

Denn dann kann das Zurückschicken richtig teuer werden.Widerrufserklärung beim Online-EinkaufWenn ich einen Online-Einkauf widerrufe, muss ich meine Widerrufserklärung begründen.Nein.Es reicht, wenn Sie den Widerruf ausdrücklich erklären.Schicken Sie dafür die Ware in einem Paket zurück und legen Sie einen Zettel mit dem Wort „Widerruf“ bei.Vielen Paketen liegt ein Rücksendeformular bei, das Sie für den Widerruf verwenden können.Vorsichtshalber sollten Sie aber auch noch per E-Mail widerrufen.Sie können auch schon widerrufen, wenn die Ware noch gar nicht bei Ihnen eingetroffen ist.Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie für Heiligabend etwas online bestellt haben und es etwa am 24. Dezember immer noch nicht eingetroffen ist.Ist das Paket noch gar nicht verschickt, sparen Sie sich so die Rücksendung.Umtausch bei Nichtgefallen Ich darf nach einem Kauf im Laden Ware, die mir anschließend doch nicht gefällt, stets umtauschen.Nein.Das Gesetz gibt Ihnen beim Kauf im Laden kein Recht, Ware wegen Nichtgefallens umzutauschen.

Allerdings räumen viele Läden ihren Kunden ein solches „Umtauschrecht“ freiwillig ein.Im Kassenbereich oder auf dem Bon finden Sie Infos über die Umtauschfrist und darüber, welche Waren vom Umtausch ausgeschlossen sind und ob es beim Umtausch Bargeld oder einen Gutschein gibt.Beim Onlinekauf brauchen Sie kein Umtauschrecht.Sie dürfen auch wegen Nichtgefallens widerrufen.Gutschein statt BargeldIch bekam beim Umtausch nur einen Gutschein zurück.Der Händler muss mir aber Bargeld geben.Nein.Das Umtauschrecht ist freiwillig.Der Händler kann frei festlegen, ob der Kunde Bargeld erhält oder einen Gutschein.Warenrückgabe aus „Schlussverkauf“Ware aus dem „Schlussverkauf“ kann ich nicht zurückgeben.Doch.Wenn Sie zuhause feststellen, dass die Ware defekt ist, können Sie die Reparatur oder Neuware als Ersatz verlangen.Diese gesetzlichen Reklamationsrechte gelten auch bei Waren im „Schlussverkauf“.Ausgeschlossen ist die Reklamation, wenn der Verkäufer vor dem Verkauf auf mögliche Fehler und Mängel hingewiesen hat („2.

Ist die Ware fehlerfrei, können Sie nur auf das vom Händler freiwillig gewährte Umtauschrecht hoffen.Dem Verkäufer steht es frei, bestimmte Sachen, etwa Unterwäsche, wegen Nichtgefallens vom Umtausch auszunehmen.Gültigkeit GutscheinGutscheine sind nur ein Jahr ab Ausstellungstermin gültig.Nein.Gutscheine sind regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden.Aussteller von Gutscheinen dürfen eine Frist nennen.Bei bezahlten Gutscheinen darf sie aber nicht zu knapp bemessen sein.Gerichte halten es meist für eine unangemessene Benachteiligung, wenn die Frist kürzer ist als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.NutzungsentschädigungIch hatte die Ware nur kurz in Gebrauch.Der Verkäufer zieht vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung ab, bevor er mir bei der Rückgabe das Geld erstattet.Das darf er nicht.Der Verkäufer muss Ihnen den gesamten Preis erstatten, wenn Sie die Ware nur so ausprobieren, wie es auch beim Kauf im Geschäft möglich ist.